§ 1 Allgemeines

1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der WR Holzverpackungen GmbH (im Folgenden Verkäufer).
2. Ergänzend gelten, sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen, für alle Holz­lieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils geltenden Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Inhalt gilt nach der Rechtsprechung auch gegenüber Nichtkaufleuten als vereinbart.
3. Abweichenden Bedingungen von Käufern wird -unabhängig vom Zeitpunkt -ausdrücklich widersprochen. Bei Bestätigungskreuzungen gelten die Bedingungen des Verkäufers.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.11.2022; frühere Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise

1. Alle Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Ist die Bestellung nicht ausdrücklich als unverbindlich oder freibleibend gekennzeichnet, so ist der Käufer bis 14 Tage an seine Bestellung gebunden.
3. Verkaufspreise gelten als Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer sie schriftlich zusagt. Sie gelten frei Verladungsort der Ware, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt.

§ 3 Liefer-, Leistungsbedingungen, Gefahrenübergang

1. Mit der Bereitstellung der Ware am Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Für die Lieferung ist wenn nichts anderes vereinbart. die Verladestelle des Verkäufers Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Transportgefahr. Teillieferung ist möglich.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, die Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Bei Frankolieferungen ohne Frachtvergütung geht damit die Transportgefahr über.
3. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens acht Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.
4. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von Lieferverzögerungen und deren voraus­sichtlicher Dauer unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert ist der Käufer seinerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Zahlung

1. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel vereinbart, so ist der Kauf­preis nach Wahl des Käufers entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen.
2. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
3. Teillieferungen werden gesondert berechnet und setzen jeweils gesonderte Fristen in Lauf.
4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont, Wechselspesen und die übrigen Kosten sind uns zu erstatten.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fällig­keitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, je zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.
6. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
7. Bei fristgemäßer und berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware, im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB, darf nur der Teil der Rechnungssumme vorläufig einbehalten werden, der dem gerügten Teil der Lieferung entspricht.

§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung

1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten, insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenen­falls hat er fachkundigen Rat einzuholen.
2. Wegen der Verantwortlichkeit für Fehler wird nochmals auf die Tegernseer Gebräuche ver­wiesen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware zu rügen. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf sieben Kalendertage, es sei denn, die Lieferung trockener Ware war vereinbart.
4. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen.
5. Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handels­kammer oder IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.
6. Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB gelten nur als zugesichert, wenn sie als Zusicherung ausdrücklich gekennzeichnet sind.
7. Die Ansprüche des Käufers beschränken sich bei fehlerhafter Lieferung auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Schlägt diese endgültig fehl, steht dem Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung zu. Weitergehende Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf uns nachzuwei­sendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung auf den im Zeitpunkt voraussehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den doppelten Rechnungsbetrag.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zu der vollständigen Bezahlung des Kauf­preises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht. behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezo­genem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 
2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder-wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware -das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts derVorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder -im o.g. Verhältnis-Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 
5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungs­halber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber-bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil -an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungs­fall widerrufen.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden, gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
7. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen, auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und die Zahlung des Kaufpreises, sowie der sonstigen Ver­pflichtungen des Bestellers, ist der Sitz unserer Firma. Gleiches gilt für den Gerichtsstand, wenn der Besteller Vollkaufmann ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 8 Datenschutz

§ 8 Datenschutz
1. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Anstelle der ungültigen Bestimmungen soll das als vereinbart gelten, was unter Berück­sichtigung der übrigen Bestimmungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte.

Ergänzende Vereinbarungen für den Verkauf von IPPC-zertilizierten Hölzern und Holzver­packungsmaterial

1. Die WR Holzverpackungen GmbH (i.F. Verkäufer) ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier – als Holzverpackungshersteller gemäß IPPC ISPM Nr. 15 registriert. Die Prüfung durch die zuständige Stelle hat ergeben, dass durch den Verkäufer die Anforderungen gemäß ISPM Nr. 15 für die Erstellung von Holzver­packungen, die aus Holz, das gemäß ISPM Nr. 15 behandelt wurde, erfüllt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, die nachfolgende IPPC Nummer- DE-RP2-49101 -zu führen. 
2. Vom Verkäufer vertriebene Holzverpackungen sind mit der zugeteilten IPPC-Nummer gekennzeichnet. Hiermit garantiert der Verkäufer, dass die gekennzeichnete Holzverpackung gemäß den Vorschriften, des vom Sekretariat des internationalen Pflanzenschutzabkommens herausgegebenen Standards für phytosanitäre Maßnahmen (ISPM Nr. 15), behandelt wurde. Die Standards nach ISPM Nr. 15 sehen kein Zeitlimit der Behandlung vor dem Export der Holzverpackung vor. Dies bedeutet, dass einmal behandeltes Verpackungsholz so oft genutzt werden kann, bis es defekt ist und repariert werden muss. Eine Reparatur ist nur mit ISPM Nr. 15 konformem Holz zulässig. Ausgetauschte Teile müssen entsprechend mit einer Register­nummer versehen sein.
3. Vor diesem Hintergrund kann eine spätere Kontamination der Holzverpackung im laufe seiner Nutzungszeit mit Schädlingen nicht ausgeschlossen werden. Der Verkäufer schließt da­her die Haftung für Schäden, die aus einer nach der Behandlung gemäß ISPM Nr. 15 erfolgten Kontamination der Holzverpackung herrühren, aus. Der Haftungsausschluss gilt nicht für durch den Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

Dellfeld-Falkenbusch, 1. November 2022